SAWA e.V.

Satzung

Satzung von SAWA e.V.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

  • Der Verein trägt den Namen SAWA.
  • Er hat den Sitz in Kiel.
  • Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  • Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Präambel

Der Verein SAWA e.V. wurde gegründet, um die kulturelle Identität der syrischen Diaspora in Deutschland zu stärken und ihre aktive Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu fördern. Angesichts der Herausforderungen einer pluralistischen Gesellschaft sieht der Verein seine Aufgabe darin, das Zusammenleben unterschiedlicher Kulturen, Religionen und Weltanschauungen zu fördern und gegenseitigen Respekt und Toleranz zu stärken.

Im Bewusstsein der Bedeutung von Integration und sozialem Zusammenhalt engagiert sich der Verein für die Unterstützung und Förderung der syrischen Gemeinschaft in Deutschland. Ziel ist es, die kulturellen, sozialen und beruflichen Kompetenzen seiner Mitglieder zu entwickeln und ihre aktive Mitgestaltung der deutschen Gesellschaft zu ermöglichen.

Der Verein versteht sich als Brücke zwischen Kulturen und als Plattform für Dialog und Austausch. Durch Bildungsangebote, kulturelle Veranstaltungen und partnerschaftliche Kooperationen trägt er dazu bei, das Verständnis zwischen verschiedenen Bevölkerungsgruppen zu vertiefen und Vorurteile abzubauen.

Im Sinne der Gemeinnützigkeit und Selbstlosigkeit verpflichtet sich der Verein, alle seine Aktivitäten darauf auszurichten, das Wohl der Allgemeinheit zu fördern. Dabei bleibt er offen für Kooperationen mit anderen Organisationen, die ähnliche Ziele verfolgen, sowohl in Deutschland als auch international.

§2 Vereinszwecke

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO).

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Allgemeinheit auf kulturellem, sozialem und bildungspolitischem Gebiet, insbesondere durch:

  1. Förderung der Bildung und Erziehung einschließlich der Studentenhilfe
    Der Verein unterstützt Bildungsmaßnahmen, Seminare und Workshops zur kulturellen Identität und Integration der syrischen Gemeinschaft. Zudem fördert er die Unterstützung von Studierenden mit syrischer Herkunft zur Verbesserung ihrer gesellschaftlichen Teilhabe.

Die Verwirklichung dieses Zwecks erfolgt insbesondere durch:

  1. Die Durchführung von Bildungsmaßnahmen, Seminaren und Workshops zur kulturellen Identität und Integration der syrischen Gemeinschaft.
  2. Die fachliche Beratung, Weiterbildung und Qualifizierung der Mitglieder.
  • Förderung der Entwicklungszusammenarbeit
    Der Verein engagiert sich in der Unterstützung von Projekten in Syrien, die zur Verbesserung der Bildungs-, Gesundheits- und Lebensbedingungen beitragen, sowie in der Zusammenarbeit mit Organisationen, die eine nachhaltige Entwicklung in benachteiligten Regionen fördern.

Die Verwirklichung dieses Zwecks erfolgt insbesondere durch:

  1. Die Unterstützung und Durchführung von Projekten zur Entwicklungszusammenarbeit in Syrien und anderen benachteiligten Regionen.
  2. Die Vernetzung und Zusammenarbeit mit gemeinnützigen Organisationen im In- und Ausland, die ähnliche Ziele verfolgen.
  • Förderung der internationalen Gesinnung und der interkulturellen Verständigung
    Der Verein fördert den Dialog zwischen der syrischen und deutschen Gesellschaft und unterstützt Initiativen zur Stärkung eines solidarischen Miteinanders. Er trägt zur Verbreitung eines ganzheitlichen Eine-Welt-Bewusstseins bei und engagiert sich für Frieden, Toleranz und den Schutz der Menschenrechte.

Die Verwirklichung dieses Zwecks erfolgt insbesondere durch:

  1. Die Bereitstellung von Informations- und Bildungsangeboten zu den Themen Entwicklungszusammenarbeit, Frieden, Völkerverständigung, interkulturelle Verständigung und weltweite Achtung der Menschenrechte.
  2. Die Einrichtung und Förderung von Räumlichkeiten, die als Plattform für kulturellen Austausch, interkulturelles Lernen sowie für spirituelle, seelische und gemeinschaftliche Bedürfnisse dienen.
  • Förderung der Unterstützung von Migrantinnen und Migranten sowie Flüchtlingen
    Der Verein unterstützt die Integration von Migrantinnen, Migranten und Geflüchteten aus Syrien und anderen Ländern, insbesondere durch Bildungsangebote, soziale Beratung und Projekte zur gesellschaftlichen Teilhabe.

Die Verwirklichung dieses Zwecks erfolgt insbesondere durch:

  1. Die Durchführung von Bildungsmaßnahmen, Seminaren und Workshops zur Integration von Migrantinnen, Migranten und Geflüchteten.
  2. Die Vertretung der Interessen der syrischen Gemeinschaft in staatlichen Institutionen und zivilgesellschaftlichen Organisationen.
  • Förderung des Schutzes von Ehe und Familie
    Der Verein bietet Beratung und Unterstützung für syrische Familien in Deutschland, insbesondere in den Bereichen Kinderbetreuung, Elternbildung und Familienzusammenhalt.

Die Verwirklichung dieses Zwecks erfolgt insbesondere durch:

  • Die fachliche Beratung und Unterstützung syrischer Familien in den Bereichen Kinderbetreuung und Elternbildung.
  • Die Bereitstellung von Bildungsangeboten zur Stärkung der Familienstrukturen und Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe von Familien.

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  •     Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die seine Ziele unterstützt.
  •     Der Verein steht allen Personen unabhängig von Herkunft, Religion, Geschlecht oder

    Weltanschauung offen, die die Ziele des Vereins unterstützen.

  •     Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
  •     Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Tod oder Ausschluss.
  •     Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende eines Monats möglich und muss

    schriftlich mit einer Frist von vier Wochen gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

  •     Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder

    trotz Mahnung mit dem Beitrag für 12 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch

    den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

  • Vor dem Ausschluss ist das Mitglied schriftlich anzuhören. Der Ausschlussbeschluss ist dem Mitglied unter Angabe von Gründen schriftlich mitzuteilen.

     Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

$ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder:

  • Teilnahme an Generalversammlungen und Veranstaltungen.
  • Stimmrecht in der Generalversammlung, wenn erforderlich.
  • Zahlung der monatlichen oder jährlichen Beiträge.
  • Kandidatur zur Wahl in den Vorstand oder das Generalsekretariat nach den in der Satzung festgelegten Kriterien.
  • Verpflichtung zur Einhaltung der Satzung und der Beschlüsse der Gesellschaft.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

§ 7 Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Die

Mitgliederversammlung kann auf Beschluss des Vorstands auch digital oder hybrid stattfinden.

  • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das

Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel der

Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt

wird.

  • Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt per E-Mail durch den Vorstand unter

Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe

der Tagesordnung.

  • Tagesordnungspunkte umfassen Berichte des Vorstands, Finanzberichte, Wahlen des

Vorstands und allgemeine Themen.

  • Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist

grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

  • Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung

über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie

bestellt mindestens eine*n und maximal zwei Rechnungsprüfer*innen, die weder dem

Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht

Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss

zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

(7)       Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über

a) Gebührenbefreiungen,

b) Aufgaben des Vereins,

f) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,

g) Mitgliedsbeiträge,

h) Satzungsänderungen,

i) Auflösung des Vereins.

(8)           Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, wenn drei Mitglieder des Vorstandes plus viertzehn Mitglieder der Mitgliederversammlung anwesend sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, wird eine neue Versammlung innerhalb von vier Wochen einberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

(9)        Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einer einfachen Mehrheit. Andersfalls gilt ein Antrag als abgelehnt.

(10)     Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen.

(11)      Die Kommunikation innerhalb der Mitgliederversammlung kann mehrsprachig, insbesondere in Deutsch und Arabisch, erfolgen. Protokolle und wichtige Dokumente können bei Bedarf in beiden Sprachen erstellt oder übersetzt werden, um allen Mitgliedern eine gleichberechtigte Teilnahme zu ermöglichen.

§ 8 Vorstand:

  • Der Vorstand besteht aus mindestens 3 und maximal 7 Mitgliedern, darunter einem

Vorsitzenden, einem Stellvertreter, einem Kassenwart und weiteren Mitgliedern nach Bedarf. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

  • Die Wahl des Vorstands erfolgt für eine Amtszeit von zwei Jahren. Der Vorstand darf

höchstens für zwei aufeinanderfolgende Amtszeiten kandidieren (maximal vier Jahre). Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger*innen gewählt sind. „Eine Wiederwahl über die Amtszeitbeschränkung hinaus ist möglich, wenn keine anderen Kandidat*innen zur Verfügung stehen.

  • Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in regelmäßigen Vorstandssitzungen mit einfacher

Mehrheit. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Entscheidungen des Vorstands erfordern eine einfache Mehrheit.

  •      Der Vorstand kann spezielle Ausschüsse zur Durchführung spezifischer Aufgaben einberufen.
  • Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich

gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von 2 Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Diese Beschlüsse sind in der nächsten regulären Vorstandssitzung zu bestätigen.

§ 9 Finanzen

  •  Die Einnahmen der Gesellschaft bestehen aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Erträgen aus Veranstaltungen.
  • Die Finanzverwaltung erfolgt durch den Kassenwart des Vereins in Abstimmung mit dem Vorstand.
  • Transparente und ordnungsgemäß dokumentierte Finanzvorgänge.
  • Jährliche Rechnungsprüfung durch einen von der Mitgliederversammlung ernannten unabhängigen Rechnungsprüfer.
  • Keine finanziellen Ausgaben ohne Genehmigung des Vorstands.
  • Monatlicher Finanzbericht für den Vorstand.
  • Vierteljährlicher Transparenzbericht.

§ 10 Satzungsänderung

  • Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 – Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
  • Änderungsanträge müssen dem Vorstand sechs Wochen vor der Versammlung vorgelegt werden.
  • Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 11 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

§ 12 Auflösung der Gesellschaft:

  •  Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
  • Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den steuerbegünstigten Verein „Kulturgrenzenlos e.V. in Kiel, den es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 Schlussbestimmungen:

  • Diese Satzung tritt nach der Genehmigung durch die Generalversammlung und der Eintragung der Gesellschaft beim Gericht in Kraft.
  • Die Satzung wird von den Gründungsmitgliedern unterzeichnet.